Die fehlende Dringlichkeit (und damit die falsche Zusammensetzung der verfügenden Behörde) sei das einzige Argument gewesen, weshalb das Regierungsstatthalteramt die Verfügung vom 9. Juni 2023 kassiert habe. In einer solchen Situation könne gar keine Urkundenfälschung i.e.S. oder Falschbeurkundung vorliegen. Jegliche Beschlüsse der H.________ (Kommission) resp. der Gesellschaft zu F.________ müssten gegen aussen mit der Unterschrift der Präsidentin und des I.________ (Funktion) umgesetzt werden. Somit könne keine Täuschung über den Urheber der Urkunde vorliegen.