Der Beschwerdeführer lege in seiner Strafanzeige gleich selbst dar, dass die Beschuldigte 1 die Verfügung selbst erlassen habe, weil sie von einer Präsidialverfügungsbefugnis ausgegangen sei. Dies stehe im Widerspruch mit dem Argument des Beschwerdeführers, wonach die Verfügung wider besseres Wissen erlassen worden sei. Die fehlende Dringlichkeit (und damit die falsche Zusammensetzung der verfügenden Behörde) sei das einzige Argument gewesen, weshalb das Regierungsstatthalteramt die Verfügung vom 9. Juni 2023 kassiert habe.