Es handle sich dabei vielmehr um einen Anwendungsfall der Urkundenfälschung als um eine Falschbeurkundung. Damit fielen ein fahrlässiges Handeln sowie eine Strafbarkeit nach Art. 317 Ziff. 2 StGB ausser Betracht. 5.2.3 Der Beschuldigte 2 bringt vor, der Beschwerdeführer verkenne das Ausmass der Untersuchungspflicht und des Verfolgungszwangs der Strafbehörden. Es benötige einen Anfangsverdacht, damit eine Strafverfolgung tatsächlich eröffnet werde. Der Beschwerdeführer lege in seiner Strafanzeige gleich selbst dar, dass die Beschuldigte 1 die Verfügung selbst erlassen habe, weil sie von einer Präsidialverfügungsbefugnis ausgegangen sei.