Dies könne nicht im Sinne des Gesetzes sein. Verlangt werde zudem eine qualifizierte schriftliche Lüge. Es sei fragwürdig, ob einer Verfügung betreffend Akteneinsicht überhaupt eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme. Zudem mache der Beschwerdeführer geltend, die Beschuldigten hätten als H.________ (Kommission) verfügt, mithin hätten sie eine unechte Urkunde hergestellt, indem der tatsächliche Aussteller der Urkunde und der aus ihr ersichtliche, scheinbare Aussteller nicht identisch seien. Es handle sich dabei vielmehr um einen Anwendungsfall der Urkundenfälschung als um eine Falschbeurkundung.