Die Nichtanhandnahme verletze Art. 6, 7 Abs. 1 sowie Art. 393 Abs. 2 Bst. a StPO. 5.2.2 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet ergänzend zur Nichtanhandnahmeverfügung, dass behördliche Fehlentscheide über den verwaltungsrechtlichen Weg zu korrigieren seien, was der Beschwerdeführer vorliegend auch erfolgreich gemacht habe. Würde man Art. 317 StGB so auslegen, dass neben dem verwaltungsrechtlichen Rechtsmittelweg auch jeweils eine Strafuntersuchung wegen (fahrlässiger) Urkundenfälschung im Amt zu eröffnen wäre, würde dies entschieden zu weit führen. Dies könne nicht im Sinne des Gesetzes sein.