393 Abs. 2 Bst. a StPO. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, die Staatsanwaltschaft habe einen Anfangsverdacht auf fahrlässige Urkundenfälschung im Amt verkannt: Die Verfügung vom 9. Juni 2023 sei wahrheitswidrig der H.________ (Kommission) zugeschrieben worden, obwohl die Präsidentin allein verfügt habe. Das Regierungsstatthalteramt habe auf seine Beschwerde hin die Nichtigkeit der Verfügung festgestellt. Da Fahrlässigkeit genüge und die Präsidentin sowie der I.________(Funktion) dies hätten erkennen müssen, hätte nach in «dubio pro duriore» eine Untersuchung eröffnet werden müssen. Die Nichtanhandnahme verletze Art.