6 Staatsanwaltschaft keine tatsächlichen Abklärungen getroffen habe – insbesondere die Beschuldigten nicht einvernommen habe – und daher keine Grundlage habe, um subjektive Tatbestandselemente auszuschliessen. Ihm als Privatperson sei es nicht möglich, entsprechende Elemente selbst zu ermitteln, da ihm keine Zwangsmittel zur Verfügung stünden und er bei eigenen Ermittlungen gegen Art. 2 Abs. 1 StPO verstossen würde. Aus seiner Sicht verletze die Nichtanhandnahme damit Art. 393 Abs. 2 Bst.