5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde zunächst aus, die Staatsanwaltschaft habe mit der angefochtenen Verfügung Art. 7 Abs. 1 StPO verletzt, indem sie das Verfahren nicht eröffnet habe, obwohl ein hinreichender Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung bestanden habe. Er beruft sich dabei auf das Prinzip in dubio pro duriore und führt aus, eine Nichtanhandnahme sei nur zulässig, wenn eine Strafbarkeit offensichtlich ausgeschlossen sei, was vorliegend nicht zutreffe. Weiter rügt er eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO), da die