Wie bereits ausgeführt, passieren auch bei der Ausübung öffentlich-rechtlicher Funktionen von Zeit zu Zeit Fehler; und hierfür existieren Rechtsmittel, welche, wenn sie — wie hier — begründet sind, die Mangelhaftigkeit zu korrigieren vermögen und dem Geschädigten so zu seinem Recht verhelfen. Es existiert vorliegend somit kein Anfangsverdacht, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Im Lichte dessen ist das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen.