Es fehlt nämlich offenkundig an der möglichen Erfüllung der subjektiven Tatbestandselemente hinsichtlich sämtlicher potenziell in Erwägung kommender Straftatbestände. Auf erstere geht denn auch der Privatkläger in seiner Eingabe vom 16. Oktober 2024 mit keinem Wort konkret ein. Es liegt schlicht überaus fern anzunehmen, die Beschuldigten hätten mit Blick auf potenzielle Straftatbestände mindestens eventualvorsätzlich gehandelt. Wie bereits ausgeführt, passieren auch bei der Ausübung öffentlich-rechtlicher Funktionen von Zeit zu Zeit Fehler;