Selbst wenn sich vorliegend der Standpunkt des Beschwerdeführers bewahrheitete, kann nicht von einem Amtsmissbrauch i.S.v. Art. 312 StGB die Rede sein. Rechtsfehlerhafte Entscheide sind nicht als zweckentfremdeter Machteinsatz zu würdigen.» (so statt vieler zutreffend das Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen im Entscheid SBK.2023.267 vom 1. Dezember 2023, E. 4.2).