«Es kommt vor, dass eine Behörde in Ausübung ihrer amtlichen Funktion falsche Sachverhaltsfeststellungen und Rechtsauffassungen vertritt. In solchen Fällen ist kein strafrechtlich relevantes Verhalten der Behörden zu erblicken, ansonsten jede irrtümliche Rechtsausübung der Behörden strafbar wäre, was offensichtlich nicht sein kann. Verwaltungsrechtliche Fehler sind vielmehr über den verwaltungsrechtlichen Rechtsmittelweg zu korrigieren, allenfalls nach Verlangen einer entsprechenden Verfügung. Selbst wenn sich vorliegend der Standpunkt des Beschwerdeführers bewahrheitete, kann nicht von einem Amtsmissbrauch i.S.v.