Es kann offenbleiben, ob teilweise objektive Tatbestandselemente der vom Privatkläger vorgebrachten Straftatbestände (oder andere) erfüllt sind oder nicht – davon ist jedoch mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht auszugehen, da nicht in jeder rechtswidrigen Handlung im Amt eine potenziell strafrechtliche Verantwortlichkeit zu verorten ist: «Es kommt vor, dass eine Behörde in Ausübung ihrer amtlichen Funktion falsche Sachverhaltsfeststellungen und Rechtsauffassungen vertritt.