StGB kommt als Tatvariante nur Falschbeurkundung in Betracht. Dieser Fall tritt lediglich auf, wenn der Täter die Unwahrheit eines von ihm beglaubigten Sachverhaltes aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht erkennt (vgl. BSK-BOOG, a.a.O. N 21 zu Art. 317 StGB). 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme des Verfahrens wie folgt: Im vorliegenden Fall liegt eindeutig keine Strafbarkeit der Beschuldigten vor.