5 Gemäss Art. 317 Ziff. 2 StGB kann die Tat auch fahrlässig begangen werden. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder ein Vergehen nach Art. 12 Abs. 3 StGB, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Nach Art. 317 Ziff. 2 StGB kommt als Tatvariante nur Falschbeurkundung in Betracht.