An vorsätzlichem Handeln fehlt es unter anderem, wenn ein Beamter versehentlich davon ausgeht, eine Handlung falle in seinen Kompetenzbereich (vgl. HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetz, 4. Auflage 2019, N. 10 zu Art. 287 StGB). 4.4 Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen, machen sich nach Art. 317 Ziff. 1 StGB der Urkundenfälschung im Amt strafbar. Die Tathandlungen stimmen mit den in Art.