Für die Beurteilung des Wissens um eine amtliche Handlungsbefugnis wird auf die beim Täter vorliegenden Rechtskenntnisse abgestellt. An vorsätzlichem Handeln fehlt es unter anderem, wenn ein Beamter versehentlich davon ausgeht, eine Handlung falle in seinen Kompetenzbereich (vgl. HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetz, 4. Auflage 2019, N. 10 zu Art. 287 StGB).