Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll auch die Anmassung einzelner Befugnisse, ohne Anmassung des zugehörigen Amtes, tatbestandsmässig sein (BGE 128 IV 164, 167). Die Amtsanmassung muss mit Vorsatz begangen werden, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Für die Beurteilung des Wissens um eine amtliche Handlungsbefugnis wird auf die beim Täter vorliegenden Rechtskenntnisse abgestellt.