4.3 Gemäss Art. 287 StGB begeht Amtsanmassung, wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst. Hierbei wird vorausgesetzt, dass der Täter vorgibt, Träger eines Amtes zu sein, welches er in Wirklichkeit gar nicht inne hat. Die Vorspiegelung muss nicht ausdrücklich erfolgen, sondern kann auch durch entsprechende konkludente Handlungen erfolgen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll auch die Anmassung einzelner Befugnisse, ohne Anmassung des zugehörigen Amtes, tatbestandsmässig sein (BGE 128 IV 164, 167).