das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers teilweise gut. Mit Anzeige vom 16. Oktober 2024 machte der Beschwerdeführer geltend, der Erlass der ersten Verfügung durch die Präsidentin stelle eine Kompetenzüberschreitung dar und es stelle sich die Frage, ob sie und mittelbar auch der I.________(Funktion) (der Beschuldigte 2) dadurch einen Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB oder eine Amtsanmassung nach Art. 287 StGB begangen hätten und ob eine Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 StGB erfüllt sein könnte. Am 28. Oktober 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht an die Hand.