Dieses stellte mit seinem Entscheid vom 20. März 2024 rechtskräftig fest, dass für den Erlass der Verfügung betreffend Akteneinsichtsgesuch keine Dringlichkeit und damit kein Grund für den Erlass einer Präsidialverfügung bestanden hatte, weshalb diese Verfügung nichtig sei. Mangels Dringlichkeit wäre die H.________ (Kommission) für den Erlass der Verfügung zuständig gewesen. Mit Verfügung vom 24. Juni 2024 hiess die H.________ (Kommission) das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers teilweise gut.