3 teneinsichtsgesuch vom 24. April 2023 an die Gesellschaft zu F.________ wurde mit Verfügung der Präsidentin der Gesellschaft (die Beschuldigte 1) vom 9. Juni 2023 abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim zuständigen Regierungsstatthalteramt G.________ Beschwerde. Dieses stellte mit seinem Entscheid vom 20. März 2024 rechtskräftig fest, dass für den Erlass der Verfügung betreffend Akteneinsichtsgesuch keine Dringlichkeit und damit kein Grund für den Erlass einer Präsidialverfügung bestanden hatte, weshalb diese Verfügung nichtig sei.