BGE 147 IV 269 E. 3.3). 2.4 Gegenstand des angezeigten Verhaltens ist eine Verfügung, mit welcher das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen wurde. Als Adressat dieses Entscheids ist er unmittelbar davon betroffen. Auch sein Vertrauen in die pflichtgemässe Amtsführung der Präsidentin und des I.________ (Funktion) der Gesellschaft zu F.________ sieht er durch den aus seiner Sicht pflichtwidrigen Erlass der Verfügung verletzt. Da der angezeigte Vorgang seine persönlichen Rechte berührt, ist er zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.