312 StGB schützt damit sowohl individuelle als auch kollektive Interessen. Selbiges gilt für die Amtsanmassung gemäss Art. 287 StGB, welche das Vertrauen in die staatliche Autorität schützt. Urkundendelikte schützen primär die Allgemeinheit, konkret das besondere Vertrauen, das einer Urkunde als Beweismittel im Rechtsverkehr entgegengebracht wird (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1). Daneben können auch private Interessen unmittelbar betroffen sein, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 148 IV 170 E. 3.5.1; BGE 147 IV 269 E. 3.3).