Die zur Anzeige gebrachten Tatbestände – Amstsanmassung, Amtsmissbrauch und Urkundenfälschung im Amt – würden nicht primär dem Schutz individueller Interessen dienen. Eine Geschädigtenstellung komme höchstens ausnahmsweise in Betracht, sofern ein Individualrechtsgut mitgeschützt werde. Der Beschwerdeführer berufe sich vorliegend jedoch ausschliesslich auf öffentliche Interessen. Als blosser Anzeigeerstatter im Sinne von Art. 105 Abs. 1 Bst. b StPO sei er als solcher nicht zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme berechtigt. 2.3 Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht.