115 Abs. 1 StPO). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 2.2 Die Beschuldigten 1 und 2 machen geltend, der Beschwerdeführer sei mangels Verletzung eines individuellen Rechtsguts nicht zur Beschwerde legitimiert. Die zur Anzeige gebrachten Tatbestände – Amstsanmassung, Amtsmissbrauch und Urkundenfälschung im Amt – würden nicht primär dem Schutz individueller Interessen dienen.