2 rung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 1 und Art. 322 Abs. 2 StPO). Parteien im Vorverfahren sind die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigt gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).