Mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 nahm und gab die Beschwerdekammer Kenntnis von den Stellungnahmen der Beschuldigten 1 und dem Beschuldigten 2 und teilte mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird. Es wurden keine Schlussbemerkungen eingereicht. Am 29. Juli 2025 bzw. 6. August 2025 reichten Rechtsanwalt D.________ und Rechtsanwalt B.________ schliesslich ihre Honorarnoten ein.