Mit Stellungnahme vom 19. Dezember 2024 beantragte der Beschuldigte 2, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. Mit Stellungnahme vom 20. Dezember 2024 beantragte die Beschuldigte 1, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 nahm und gab die Beschwerdekammer Kenntnis von den Stellungnahmen der Beschuldigten 1 und dem Beschuldigten 2 und teilte mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird.