Mit Verfügung vom 18. November 2024 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 9. Dezember 2024 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 19. Dezember 2024 beantragte der Beschuldigte 2, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten sei.