1. Das Anfechtungsobjekt sei aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, gegen die Präsidentin und den I.________ (Funktion) ein Strafverfahren durchzuführen, in welchem die in der Strafanzeige und Privatklage vom 16. Oktober 2024 dargelegten Verdachtsmomente auf Strafbarkeit untersucht werden. 3. Der Beschwerdeführer sei als Privatkläger – sowohl als Strafkläger als auch als Zivilkläger – zuzulassen. 4. Im Falle einer Verurteilung sei dem Beschwerdeführer Schadenersatz in Höhe von CHF 10.40 zuzusprechen.