Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 492 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. August 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Cathrein Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte 1 C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern E.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, evtl. Amtsanmassung, Urkundenfälschung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft G.________ vom 28. Oktober 2024 (BM 24 42623/42538) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft G.________ (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von E.________ gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1) und C.________ (nachfolgend: Be- schuldigter 2) initiierte Verfahren wegen Amtsmissbrauchs, evtl. Amtsanmassung, Urkundenfälschung im Amt, evtl. Urkundenfälschung nicht an die Hand. Dagegen reichte E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), der sich in seiner Strafan- zeige vom 16. Oktober 2024 als Privatkläger konstituiert hatte, am 13. November 2024 Beschwerde ein und stellte folgende Anträge: 1. Das Anfechtungsobjekt sei aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, gegen die Präsidentin und den I.________ (Funkti- on) ein Strafverfahren durchzuführen, in welchem die in der Strafanzeige und Privatklage vom 16. Oktober 2024 dargelegten Verdachtsmomente auf Strafbarkeit untersucht werden. 3. Der Beschwerdeführer sei als Privatkläger – sowohl als Strafkläger als auch als Zivilkläger – zuzu- lassen. 4. Im Falle einer Verurteilung sei dem Beschwerdeführer Schadenersatz in Höhe von CHF 10.40 zu- zusprechen. Unter solidarisch zu tragender Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Präsidentin und des I.________ (Funk- tion). Mit Verfügung vom 18. November 2024 eröffnete die Verfahrensleitung ein Be- schwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Stel- lungnahme vom 9. Dezember 2024 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 19. Dezem- ber 2024 beantragte der Beschuldigte 2, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf über- haupt einzutreten sei. Mit Stellungnahme vom 20. Dezember 2024 beantragte die Beschuldigte 1, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 nahm und gab die Beschwerdekammer Kenntnis von den Stel- lungnahmen der Beschuldigten 1 und dem Beschuldigten 2 und teilte mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird. Es wurden keine Schlussbemerkungen eingereicht. Am 29. Juli 2025 bzw. 6. August 2025 reichten Rechtsanwalt D.________ und Rechtsanwalt B.________ schliesslich ihre Hono- rarnoten ein. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- 2 rung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 1 und Art. 322 Abs. 2 StPO). Parteien im Vorverfahren sind die beschuldigte Person und die Pri- vatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigt gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm ge- schützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 2.2 Die Beschuldigten 1 und 2 machen geltend, der Beschwerdeführer sei mangels Verletzung eines individuellen Rechtsguts nicht zur Beschwerde legitimiert. Die zur Anzeige gebrachten Tatbestände – Amstsanmassung, Amtsmissbrauch und Ur- kundenfälschung im Amt – würden nicht primär dem Schutz individueller Interessen dienen. Eine Geschädigtenstellung komme höchstens ausnahmsweise in Betracht, sofern ein Individualrechtsgut mitgeschützt werde. Der Beschwerdeführer berufe sich vorliegend jedoch ausschliesslich auf öffentliche Interessen. Als blosser An- zeigeerstatter im Sinne von Art. 105 Abs. 1 Bst. b StPO sei er als solcher nicht zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme berechtigt. 2.3 Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht. Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) schützt einerseits das Inter- esse des Staates an pflichtbewusstem Verhalten seiner Amtsträger, andererseits dasjenige der Bürger, nicht willkürlicher und unkontrollierter staatlicher Machtentfal- tung ausgesetzt zu werden (BGE 127 IV 209 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 6B_837/2018 vom 9. November 2018 E. 4.2; 6B_297/2018 vom 6. September 2018 E. 4.6.1; 6B_1318/2017 vom 9. Februar 2018 E. 7.2.3 je mit Hinweisen). Art. 312 StGB schützt damit sowohl individuelle als auch kollektive Interessen. Sel- biges gilt für die Amtsanmassung gemäss Art. 287 StGB, welche das Vertrauen in die staatliche Autorität schützt. Urkundendelikte schützen primär die Allgemeinheit, konkret das besondere Ver- trauen, das einer Urkunde als Beweismittel im Rechtsverkehr entgegengebracht wird (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1). Daneben können auch private Interessen unmittel- bar betroffen sein, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer be- stimmten Person abzielt (BGE 148 IV 170 E. 3.5.1; BGE 147 IV 269 E. 3.3). 2.4 Gegenstand des angezeigten Verhaltens ist eine Verfügung, mit welcher das Ak- teneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen wurde. Als Adressat die- ses Entscheids ist er unmittelbar davon betroffen. Auch sein Vertrauen in die pflichtgemässe Amtsführung der Präsidentin und des I.________ (Funktion) der Gesellschaft zu F.________ sieht er durch den aus seiner Sicht pflichtwidrigen Er- lass der Verfügung verletzt. Da der angezeigte Vorgang seine persönlichen Rechte berührt, ist er zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Zum Sachverhalt ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung sowie der Strafan- zeige vom 16. Oktober 2024 Folgendes: Das vom Beschwerdeführer gestellte Ak- 3 teneinsichtsgesuch vom 24. April 2023 an die Gesellschaft zu F.________ wurde mit Verfügung der Präsidentin der Gesellschaft (die Beschuldigte 1) vom 9. Juni 2023 abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim zuständigen Regie- rungsstatthalteramt G.________ Beschwerde. Dieses stellte mit seinem Entscheid vom 20. März 2024 rechtskräftig fest, dass für den Erlass der Verfügung betreffend Akteneinsichtsgesuch keine Dringlichkeit und damit kein Grund für den Erlass einer Präsidialverfügung bestanden hatte, weshalb diese Verfügung nichtig sei. Mangels Dringlichkeit wäre die H.________ (Kommission) für den Erlass der Verfügung zu- ständig gewesen. Mit Verfügung vom 24. Juni 2024 hiess die H.________ (Kom- mission) das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers teilweise gut. Mit An- zeige vom 16. Oktober 2024 machte der Beschwerdeführer geltend, der Erlass der ersten Verfügung durch die Präsidentin stelle eine Kompetenzüberschreitung dar und es stelle sich die Frage, ob sie und mittelbar auch der I.________(Funktion) (der Beschuldigte 2) dadurch einen Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB oder eine Amtsanmassung nach Art. 287 StGB begangen hätten und ob eine Ur- kundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 StGB erfüllt sein könnte. Am 28. Oktober 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht an die Hand. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Ver- dacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1 mit Hinweis auf 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafunter- suchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müs- sen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genü- gen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3, 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1 und 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2). Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die frag- lichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Ei- ne Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraus- setzungen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1). 4.2 Nach Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, des Amts- missbrauchs strafbar. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich beim Amtsmissbrauch um den zweckentfremdeten Einsatz staatlicher Macht. Art. 312 StGB schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Be- 4 amten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (BGE 127 IV 209 E. 1b). Zweck- entfremdeter Einsatz staatlicher Macht stellt etwa der einen amtlichen Zweck ver- folgende übermässige Zwang dar (BGE 127 IV 209 E. 1b). Amtsmissbrauch liegt damit vor, wenn der Einsatz des Machtmittels zwar rechtmässig war, hierbei das erlaubte Mass an Zwang jedoch überschritten wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2021 E. 1.1.2 u.a. mit Verweis auf BGE 127 IV 209 E. 1b). Der subjektive Tatbestand verlangt vorsätzliches Verhalten, zumindest Eventualvorsatz, und eine besondere Absicht, die in zwei alternativen Formen in Erscheinung treten kann, nämlich der Absicht, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen oder der Absicht, einem andern einen Nachteil zuzufügen (Urteile des Bundesgerichts 6B_521/2021 E. 1.1.2; 6B_825/2019, 6B_845/2019 vom 6. Mai 2021 E. 7.2; 6B_1212/2018 vom 5. Juli 2019 E. 2.3; je mit Hinweisen). 4.3 Gemäss Art. 287 StGB begeht Amtsanmassung, wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst. Hierbei wird vorausgesetzt, dass der Täter vorgibt, Träger eines Amtes zu sein, welches er in Wirklichkeit gar nicht inne hat. Die Vorspiegelung muss nicht ausdrücklich erfolgen, sondern kann auch durch entsprechende konkludente Handlungen erfolgen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll auch die Anmassung ein- zelner Befugnisse, ohne Anmassung des zugehörigen Amtes, tatbestandsmässig sein (BGE 128 IV 164, 167). Die Amtsanmassung muss mit Vorsatz begangen werden, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Für die Beurteilung des Wissens um eine amtliche Handlungsbefugnis wird auf die beim Täter vorliegenden Rechtskenntnis- se abgestellt. An vorsätzlichem Handeln fehlt es unter anderem, wenn ein Beamter versehentlich davon ausgeht, eine Handlung falle in seinen Kompetenzbereich (vgl. HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetz- buch/Jugendstrafgesetz, 4. Auflage 2019, N. 10 zu Art. 287 StGB). 4.4 Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fäl- schen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen ei- nes andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen, machen sich nach Art. 317 Ziff. 1 StGB der Urkundenfälschung im Amt strafbar. Die Tathandlungen stimmen mit den in Art. 251 StGB umschriebenen Begehungsformen überein. Die Urkunde ist echt, wenn der tatsächliche Urheber und der aus ihr ersichtliche Aus- steller identisch sind. Die Urkunde ist unecht (falsch, gefälscht), wenn sie nicht von dem aus ihr ersichtlichen Aussteller, sondern von einem anderen stammt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einer anderen Person als ihrem tatsächlichen Urheber her. Urkundenfälschung ist mit anderen Worten Täuschung über die Identität ihres Urhebers (vgl. BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 317 StGB und N. 7 zu Art. 251 StGB mit Hinweisen). Das unrichtige Beurkunden einer rechtlich erheblichen Tatsache, d.h. das Falschbeur- kunden, bedeutet das Errichten einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen (vgl. BOOG, a.a.O., N. 5 zu Art. 317 StGB und N. 64 zu Art. 251 StGB mit Hinwei- sen). 5 Gemäss Art. 317 Ziff. 2 StGB kann die Tat auch fahrlässig begangen werden. Fahr- lässig begeht ein Verbrechen oder ein Vergehen nach Art. 12 Abs. 3 StGB, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen per- sönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Nach Art. 317 Ziff. 2 StGB kommt als Tat- variante nur Falschbeurkundung in Betracht. Dieser Fall tritt lediglich auf, wenn der Täter die Unwahrheit eines von ihm beglaubigten Sachverhaltes aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht erkennt (vgl. BSK-BOOG, a.a.O. N 21 zu Art. 317 StGB). 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme des Verfahrens wie folgt: Im vorliegenden Fall liegt eindeutig keine Strafbarkeit der Beschuldigten vor. Es kann offenbleiben, ob teilweise objektive Tatbestandselemente der vom Privatkläger vorgebrach- ten Straftatbestände (oder andere) erfüllt sind oder nicht – davon ist jedoch mit sehr hoher Wahr- scheinlichkeit nicht auszugehen, da nicht in jeder rechtswidrigen Handlung im Amt eine potenziell strafrechtliche Verantwortlichkeit zu verorten ist: «Es kommt vor, dass eine Behörde in Ausübung ihrer amtlichen Funktion falsche Sachverhaltsfeststellungen und Rechtsauffassungen vertritt. In solchen Fällen ist kein strafrechtlich relevantes Verhalten der Behörden zu erblicken, ansonsten jede irrtümli- che Rechtsausübung der Behörden strafbar wäre, was offensichtlich nicht sein kann. Verwaltungs- rechtliche Fehler sind vielmehr über den verwaltungsrechtlichen Rechtsmittelweg zu korrigieren, allen- falls nach Verlangen einer entsprechenden Verfügung. Selbst wenn sich vorliegend der Standpunkt des Beschwerdeführers bewahrheitete, kann nicht von einem Amtsmissbrauch i.S.v. Art. 312 StGB die Rede sein. Rechtsfehlerhafte Entscheide sind nicht als zweckentfremdeter Machteinsatz zu wür- digen.» (so statt vieler zutreffend das Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Straf- sachen im Entscheid SBK.2023.267 vom 1. Dezember 2023, E. 4.2). Es fehlt nämlich offenkundig an der möglichen Erfüllung der subjektiven Tatbestandselemente hin- sichtlich sämtlicher potenziell in Erwägung kommender Straftatbestände. Auf erstere geht denn auch der Privatkläger in seiner Eingabe vom 16. Oktober 2024 mit keinem Wort konkret ein. Es liegt schlicht überaus fern anzunehmen, die Beschuldigten hätten mit Blick auf potenzielle Straftatbestände mindestens eventualvorsätzlich gehandelt. Wie bereits ausgeführt, passieren auch bei der Ausübung öffentlich-rechtlicher Funktionen von Zeit zu Zeit Fehler; und hierfür existieren Rechtsmittel, welche, wenn sie — wie hier — begründet sind, die Mangelhaftigkeit zu korrigieren vermögen und dem Ge- schädigten so zu seinem Recht verhelfen. Es existiert vorliegend somit kein Anfangsverdacht, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Bege- hung einer Straftat ergibt. Im Lichte dessen ist das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde zunächst aus, die Staatsanwalt- schaft habe mit der angefochtenen Verfügung Art. 7 Abs. 1 StPO verletzt, indem sie das Verfahren nicht eröffnet habe, obwohl ein hinreichender Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung bestanden habe. Er beruft sich dabei auf das Prinzip in dubio pro duriore und führt aus, eine Nichtanhandnahme sei nur zulässig, wenn ei- ne Strafbarkeit offensichtlich ausgeschlossen sei, was vorliegend nicht zutreffe. Weiter rügt er eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO), da die 6 Staatsanwaltschaft keine tatsächlichen Abklärungen getroffen habe – insbesondere die Beschuldigten nicht einvernommen habe – und daher keine Grundlage habe, um subjektive Tatbestandselemente auszuschliessen. Ihm als Privatperson sei es nicht möglich, entsprechende Elemente selbst zu ermitteln, da ihm keine Zwangs- mittel zur Verfügung stünden und er bei eigenen Ermittlungen gegen Art. 2 Abs. 1 StPO verstossen würde. Aus seiner Sicht verletze die Nichtanhandnahme damit Art. 393 Abs. 2 Bst. a StPO. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, die Staatsan- waltschaft habe einen Anfangsverdacht auf fahrlässige Urkundenfälschung im Amt verkannt: Die Verfügung vom 9. Juni 2023 sei wahrheitswidrig der H.________ (Kommission) zugeschrieben worden, obwohl die Präsidentin allein verfügt habe. Das Regierungsstatthalteramt habe auf seine Beschwerde hin die Nichtigkeit der Verfügung festgestellt. Da Fahrlässigkeit genüge und die Präsidentin sowie der I.________(Funktion) dies hätten erkennen müssen, hätte nach in «dubio pro duri- ore» eine Untersuchung eröffnet werden müssen. Die Nichtanhandnahme verletze Art. 6, 7 Abs. 1 sowie Art. 393 Abs. 2 Bst. a StPO. 5.2.2 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet ergänzend zur Nichtanhandnahmeverfü- gung, dass behördliche Fehlentscheide über den verwaltungsrechtlichen Weg zu korrigieren seien, was der Beschwerdeführer vorliegend auch erfolgreich gemacht habe. Würde man Art. 317 StGB so auslegen, dass neben dem verwaltungsrechtli- chen Rechtsmittelweg auch jeweils eine Strafuntersuchung wegen (fahrlässiger) Urkundenfälschung im Amt zu eröffnen wäre, würde dies entschieden zu weit führen. Dies könne nicht im Sinne des Gesetzes sein. Verlangt werde zudem eine qualifizierte schriftliche Lüge. Es sei fragwürdig, ob einer Verfügung betreffend Ak- teneinsicht überhaupt eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme. Zudem mache der Beschwerdeführer geltend, die Beschuldigten hätten als H.________ (Kommission) verfügt, mithin hätten sie eine unechte Urkunde hergestellt, indem der tatsächliche Aussteller der Urkunde und der aus ihr ersichtliche, scheinbare Aussteller nicht identisch seien. Es handle sich dabei vielmehr um einen Anwendungsfall der Ur- kundenfälschung als um eine Falschbeurkundung. Damit fielen ein fahrlässiges Handeln sowie eine Strafbarkeit nach Art. 317 Ziff. 2 StGB ausser Betracht. 5.2.3 Der Beschuldigte 2 bringt vor, der Beschwerdeführer verkenne das Ausmass der Untersuchungspflicht und des Verfolgungszwangs der Strafbehörden. Es benötige einen Anfangsverdacht, damit eine Strafverfolgung tatsächlich eröffnet werde. Der Beschwerdeführer lege in seiner Strafanzeige gleich selbst dar, dass die Beschul- digte 1 die Verfügung selbst erlassen habe, weil sie von einer Präsidialverfügungs- befugnis ausgegangen sei. Dies stehe im Widerspruch mit dem Argument des Be- schwerdeführers, wonach die Verfügung wider besseres Wissen erlassen worden sei. Die fehlende Dringlichkeit (und damit die falsche Zusammensetzung der verfü- genden Behörde) sei das einzige Argument gewesen, weshalb das Regierungs- statthalteramt die Verfügung vom 9. Juni 2023 kassiert habe. In einer solchen Si- tuation könne gar keine Urkundenfälschung i.e.S. oder Falschbeurkundung vorlie- gen. Jegliche Beschlüsse der H.________ (Kommission) resp. der Gesellschaft zu F.________ müssten gegen aussen mit der Unterschrift der Präsidentin und des I.________ (Funktion) umgesetzt werden. Somit könne keine Täuschung über den Urheber der Urkunde vorliegen. Andererseits sei inhaltlich nichts falsch beurkundet und auch nicht suggeriert worden, dass ein formeller Beschluss der Mitglieder der 7 H.________ (Kommission) gefällt worden sei. Betreffend die Vorwürfe des Amts- missbrauchs und der Amtsanmassung habe der Beschwerdeführer weder in der Anzeige noch in der Beschwerde dargelegt, wie diese verwirklicht worden sein sol- len. Die Verfügung sei im Rahmen des rechtlich Zulässigen erfolgt und die Be- schuldigten hätten in ihrer gewählten Funktion agiert. Demnach sei nicht erkenn- bar, was weitere Abklärungen der Strafbehörden hätten zu Tage fördern sollen. Auch eine Befragung der Beschuldigten würde nichts anderes ergeben. 5.2.4 Die Beschuldigte 1 führt diesbezüglich aus, dass aus den zutreffenden Erläuterun- gen der Vorinstanz hervorgehe, dass (nicht nur aber bereits) der objektive Tatbe- stand «mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit» nicht erfüllt sei und eine Verurteilung auf jeden Fall viel weniger wahrscheinlich wäre als ein Freispruch. Vor diesem Hinter- grund sei die Nichtanhandnahme auch mit Blick auf den Grundsatz «in dubio pro duriore» völlig richtig gewesen. 5.2.5 Mit der Generalstaatsanwaltschaft gelangt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass die Voraussetzungen einer fahrlässigen Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 2 StGB nicht erfüllt sind. Für die Annahme eines entsprechenden Anfangsverdachts wäre erforderlich, dass die Beschuldigten eine rechtlich erhebli- che Tatsache unrichtig beurkundet haben – mit anderen Worten eine echte, aber unwahre Urkunde errichtet wurde. Eine andere Variante der Urkundenfälschung wird von Art. 317 Ziff. 2 StGB nicht erfasst (vgl. E. 4.4 hiervor). Die Verfügung vom 9. Juni 2023 wurde durch die Beschuldigte 1 und den Beschuldigten 2 unterzeich- net – mithin durch die nach aussen verfügungsbefugten Personen. Der Beschwer- deführer zielt mit seiner Behauptung – die Verfügung sei wahrheitswidrig und hätte nicht von den Beschuldigten erlassen werden dürfen – eindeutig auf eine Urkun- denfälschung im engeren Sinne ab. Diese kann nicht unter dem Lichte einer fahr- lässigen Urkundenfälschung beurteilt werden. Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf den Grundsatz «in dubio pro durio- re» geltend macht, die Staatsanwaltschaft hätte dennoch eine Strafuntersuchung eröffnen müssen, verkennt er, dass auch dieser Grundsatz einen Anfangsverdacht voraussetzt. Der blosse Umstand, dass die Verfügung nachträglich aufgehoben wurde, genügt hierfür nicht. Zudem ist die Staatsanwaltschaft nicht gehalten, Er- mittlungshandlungen vorzunehmen, wenn sie den Anfangsverdacht bereits aus den vorhandenen Unterlagen verneinen kann. Die Rüge einer Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) geht daher fehl. Betreffend die Abklärung der subjektiven Tatbestandselemente mag es zutreffen, dass diese nicht vom Be- schwerdeführer selbst dargelegt werden können und müssen. Jedoch müssen sich Hinweise auf das mögliche Vorhandensein der notwendigen subjektiven Tatbe- standselemente aus den eingereichten Beweismitteln ergeben. Da dies mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht der Fall war, wurde das Verfahren grundsätzlich – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 5.3 – rechtmässig nicht an die Hand genommen. 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen die in der Verfügung enthaltene Feststellung, er habe sich in seiner Strafanzeige «mit keinem Wort» zu den subjek- 8 tiven Tatbestandselementen geäussert. Diese Darstellung sei schlicht falsch. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB sowie der Praxis des Bundesgerichts dürfe bei klarer Sachlage vom Wissen des Täters auf den Willen geschlossen werden. Im Falle der widerrechtlichen Verfügung vom 9. Juni 2023 sei sowohl der Präsidentin als auch dem I.________(Funktion) bekannt gewesen, dass die Voraussetzungen für eine Präsidialverfügung gestützt auf Art. 33 Abs. 2 OgR nicht erfüllt gewesen seien. Beide hätten damit wider besseres Wissen gehandelt. Auch hinsichtlich der fal- schen Bezeichnung der verfügenden Behörde sei den Beschuldigten bewusst ge- wesen, dass die Verfügung nicht von der H.________ (Kommission), sondern von der Präsidentin allein erlassen worden sei. Aufgrund ihrer Funktionen, ihres Wis- sens um die Bedeutung von Urkunden sowie ihrer Beteiligung an der Unterzeich- nung und Protokollierung von Kommissionssitzungen sei es ausgeschlossen, dass ihnen der tatsächliche Inhalt unbekannt geblieben sei. Die Staatsanwaltschaft habe detaillierte Ausführungen zum Eventualvorsatz vollständig unbeachtet gelassen. Darin liege sowohl eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachver- halts als auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Es gebe zahlreiche Hinweise darauf, dass die Beschuldig- te 1 vorsätzlich gehandelt habe. So habe sie mit dem Verweigern der Akteneinsicht die Seckelmeisterin schützen wollen. 5.3.2 Diesbezüglich verweist die Generalstaatsanwaltschaft auf die ihrer Ansicht nach zutreffende Begründung in der angefochtenen Verfügung. In Bezug auf die Urkun- denfälschung im Amt sei festzuhalten, dass diese zwar keine Schädigungs- oder Vorteilsabsicht verlange, aber der Vorsatz hinsichtlich des tatbestandsmässigen Verhaltens genüge, wobei der Täter mit dem Willen zur Täuschung im Rechtsver- kehr handeln müsse. Vorliegend gebe es keinerlei konkrete Hinweise auf einen (Eventual-)Vorsatz. Die Beschuldigten seien fälschlicherweise davon ausgegan- gen, zum Erlass der Präsidialverfügung berechtigt zu sein, was diese vor dem Re- gierungsstatthalteramt auch geltend gemacht hätten. Die anderslautenden Aus- führungen des Beschwerdeführers diesbezüglich seien Behauptungen und Vermu- tungen, für die es keine ausreichenden Verdachtsmomente gebe. Auch betreffend den Vorwurf, die Präsidentin habe die Seckelmeisterin schützen wollen, handle es sich lediglich um eine Behauptung und Vermutung, die keinen hinreichend konkre- ten Hinweis auf einen (Eventual-)Vorsatz liefere. Zusammenfassend liege eindeutig kein strafbares Verhalten vor. 5.3.3 Der Beschuldigte 2 bringt vor, der Beschwerdeführer verkenne die Rechtslage und die Tatsache, dass objektiv weder eine Urkundenfälschung i.e.S. noch eine Falschbeurkundung vorliegen könne. So sei in der Verfügung vom 9. Juni 2023 nicht vermerkt, dass eine Sitzung stattgefunden hätte oder ein Beschluss gefasst worden wäre. Es sei daher nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht eine falsche Tatsa- che beurkundet worden sei. Ob eine Präsidialverfügung richtigerweise erlassen worden sei, könne Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens bilden. Nicht jeder verwaltungsrechtliche Fehler könne eine Strafbarkeit begründen. Betreffend die Hinweise auf den Vorsatz verliere sich der Beschwerdeführer in Mutmassungen und Verschwörungstheorien. Er führe einen persönlichen Rachefeldzug gegen die Beschuldigte 1. So gebe er selbst zu, dass das Akteneinsichtsgesuch eine Farce gewesen sei. Die Erkenntnisse betreffend die Bank, auf welche die Überweisung 9 stattgefunden habe, ergäben sich gerade nicht aus der Akteneinsicht. Der Name der Bank sei aus Datenschutzgründen geschwärzt worden. Über die relevanten Umstände habe der Beschwerdeführer also schon zuvor Bescheid gewusst. All dies untermale die querulatorische bzw. gar rechtsmissbräuchliche Natur sämtli- cher hier zur Diskussion stehender Handlungen. Dass eine Behörde einen Ent- scheid revidiere, sei an sich vollkommen unproblematisch und vielmehr Zeichen ei- nes funktionierenden Rechtssystems statt einer Verschwörung. 5.3.4 Die Beschuldigte 1 bringt vor, dass die angefochtene Verfügung zur Genüge fest- halte, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen sei, dass die objektiven Tatbestandselemente erfüllt seien. So erübrige sich auch eine Prü- fung des subjektiven Tatbestandes und somit auch die Frage, ob eine (fahrlässige) Urkundenfälschung im Amt vorliege. Demnach sei weder die Verfügung vom 9. Ju- ni 2023 «entgegen der Beurkundung» von der Beschuldigten 1 erlassen, noch sei dies aufgrund eines «Lapsus» bestätigt worden. Die in der Folge vom Beschwerde- führer hergestellten Analogien gingen an der Sache vorbei. Die Vorspiegelung, Träger eines Amtes zu sein, sei vorliegend nicht erfolgt und werde vom Beschwer- deführer auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer habe sich selbst hochgradig widersprüchlich verhalten, indem er mit Schreiben vom 1. Juni 2023 eine 14-tägige Frist angesetzt habe, um der Beschuldigten 1 nunmehr zu unterstellen, sie habe sein Gesuch wider besseres Wissen als dringlich behandelt. Der Vorwurf einer fal- schen Beurkundung der verfügenden Behörde sei unhaltbar, weil an keiner Stelle behauptet worden sei, dass die Abweisung des Gesuchs um Akteneinsicht anläss- lich einer Versammlung durch die Mehrheit der Mitglieder der H.________ (Kom- mission) beschlossen worden sei. Es erübrige sich also jegliche Prüfung, ob die Beschuldigten etwas solches vorsätzlich behauptet hätten. Insgesamt seien sie sich somit keinerlei Fehlverhaltens bewusst gewesen (sofern es sich überhaupt um ein solches gehandelt habe). 5.3.5 Auch betreffend die Vorwürfe des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB sowie der Amtsanmassung gemäss Art. 287 StGB gelangt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass die Nichtanhandnahme zu Recht erfolgt ist. Der Tatbestand der Amtsanmassung verlangt, dass der Täter vorgibt, Träger eines Amtes zu sein, welches er in Wirklichkeit gar nicht inne hat. Vorliegend unterzeich- neten sowohl die Beschuldigte 1 (als Präsidentin) als auch der Beschuldigte 2 (als I.________(Funktion)) die Verfügung vom 9. Juni 2023 in einer Funktion, die sie in- nerhalb der Gesellschaft zu F.________ zu diesem Zeitpunkt tatsächlich innehat- ten. Entsprechend fehlt es bereits an einem objektiven Tatbestandselement der Amtsanmassung, weshalb es auch an den subjektiven Tatbestandselementen fehlt. Selbst wenn ein Amtsträger versehentlich davon ausgeht, eine Handlung falle in seinen Kompetenzbereich, fällt dies nicht unter den Tatbestand der Amtsanmas- sung (vgl. E. 4.3 hiervor). Somit liegt offensichtlich kein tatbestandsmässiges Ver- halten im Sinne von Art. 287 StGB vor. Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs verlangt, dass ein Mitglied einer Behörde oder ein Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem anderen ei- nen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass keinerlei Hinweise er- 10 sichtlich sind, wonach die Beschuldigten ihre Verfügungsbefugnis in diesem Sinne missbraucht hätten bzw. dies wollten. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festhält, stellt nicht jedes behördliche Fehlverhalten ein strafrechtlich relevantes Verhalten dar. Auch die bisweilen weitschweifigen Ausführungen des Beschwerde- führers zu angeblich weiteren Pflichtverletzungen der Beschuldigten 1 in ihrem Amt als Präsidentin – welche nota bene nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwer- deverfahrens sind – vermögen den Tatverdacht im Hinblick auf eine Strafverfol- gung nicht zu erhärten. Die diesbezügliche Nichtanhandnahme erweist sich daher als rechtmässig. 5.3.6 Hinsichtlich des Vorwurfs der Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB ist jedoch zu differenzieren. Der Staatsanwaltschaft ist nicht zu folgen, wenn sie mangels Vorliegens der subjektiven Tatbestandselemente diesbezüglich eine Nichtanhandnahme verfügt. Auf der ersten Seite der Verfügung vom 9. Juni 2023 wird Folgendes ausgeführt: Infolge längeren und sich überschneidenden Abwesenheiten von Mitgliedern der H.________ (Kom- mission) der Gesellschaft zu F.________ erfolgt die Antwort auf Ihre Anfrage vom 24.04.2023 erst jetzt. Wir betrachten deshalb den Inhalt Ihrer E-Mail vom Donnerstag, 01.06.2023 als gegenstandslos. Im Zusammenhang mit dem Hinweis auf der zweiten Seite der Verfügung, wonach diese durch die «[…] H.________ (Kommission) der Gesellschaft zu F.________ (verfügende Behörde) […]» erlassen worden sei, wird zumindest suggeriert, dass der Entscheid in Zusammenarbeit mit der H.________ (Kommission) ergangen ist. Diese Darstellung wird durch die einleitende Begründung, wonach sich die Antwort wegen Abwesenheiten mehrerer Mitglieder verzögert habe, zusätzlich verstärkt. Eine anderweitige Grundlage für die Verzögerung wird nicht angegeben. Gleichzei- tig fehlt in der Verfügung jeglicher Hinweis darauf, dass diese als Präsidialverfü- gung aufgrund von Dringlichkeit im Sinne von Art. 33 des Organisationsreglements der Gesellschaft zu F.________ ergangen sei – obwohl dies später gegenüber dem Regierungsstatthalteramt zur Rechtfertigung vorgebracht wurde. Vor diesem Hin- tergrund kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass keine Täuschung im Rechtsverkehr vorliegt und der subjektive Tat- bestand der Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB offensichtlich nicht erfüllt ist. 5.4 Damit liegt betreffend die Urkundenfälschung im Amt kein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall vor. Es kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt offensichtlich nicht unter den Tatbe- stand der Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB fällt. Vielmehr sind bezüglich dieses Straftatbestandes weitere Beweismassnahmen indiziert. Erst nach diesen wird die Staatsanwaltschaft zu entscheiden haben, ob sie das Straf- verfahren wegen Urkundenfälschung im Amt auf die zu diesem Zeitpunkt beste- hende Beweissituation einstellt oder gegen die Beschuldigten Anklage erhebt. 5.5 Die abschliessenden Ausführungen des Beschwerdeführers zum Verhältnis von Verwaltungs- und Strafrecht sowie zur angeblich fehlenden Präventionswirkung sind rein appellatorischer Natur und im vorliegenden Verfahren nicht relevant. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschuldigten 2 ist demnach ebenfalls nicht 11 näher einzugehen. Die Beschuldigte 1 verzichtete auf diesbezügliche Ausführun- gen mit Verweis auf die fehlende Relevanz für den Entscheid. 5.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Nichtanhand- nahmeverfügung ist insoweit aufzuheben, als das Verfahren wegen Urkundenfäl- schung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 StGB nicht an die Hand genommen wurde. Die Staatsanwaltschaft hat diesbezüglich das Strafverfahren im Sinne der vorstehenden Erwägungen fortzusetzen. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Der Beschwerdeführer obsiegt soweit, als die verfügte Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten wegen Urkundenfälschung im Amt aufgehoben und die Staatsan- waltschaft angewiesen wird, eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Im Übrigen unter- liegt der Beschwerdeführer (Abweisung der Beschwerde gegen die Anfechtung der Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen Amtsmissbrauch und Amtsanmas- sung). Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschwerde- führer zwei Drittel der Verfahrenskosten, ausmachend gerundet CHF 700.00, auf- zuerlegen. Die verbleibende Restanz von CHF 300.00 trägt der Kanton Bern. 6.2 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wo- nach die Parteien im Falle einer (teilweisen) Kassation Anspruch auf eine ange- messene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Bestimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Beru- fungsverfahren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdever- fahren anwendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N. 4 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. BE 2011, Rz. 580). Nach der stetigen Praxis der Beschwerdekammer hat im Falle ei- ner (teilweisen) Kassation in analoger Anwendung der Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Partei, sondern auch die beschuldigte Person (teilweise) Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren (statt vieler: Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 307 E. 7.2). 6.3 Die Bemessung der Entschädigung liegt im Ermessen der Beschwerdekammer. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- steht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 12 6.3.1 Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung ausdrücklich zu beantra- gen und zu beziffern (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO). Der Antrag «un- ter Kosten und Entschädigungsfolgen […]» ist allein nicht ausreichend (STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 22 zu Art. 433). Der nicht anwaltlich vertretene Be- schwerdeführer macht zwar Kosten in der Höhe von CHF 10.40 geltend, begründet diese aber in keiner Weise, weshalb ihm keine Entschädigung zugesprochen wird. 6.3.2 Der private Verteidiger der Beschuldigten 1, Rechtsanwalt B.________, macht für das Beschwerdeverfahren mit Honorarnote vom 6. August 2025 einen Aufwand von CHF 5'291.50 (CHF 4'750.00 zzgl. Auslagen von CHF 145.00 und MWST von CHF 396.50) geltend. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (un- terdurchschnittlich), des Aktenumfangs (unterdurchschnittlich) sowie der Schwie- rigkeit des Prozesses (unterdurchschnittlich, zumal thematisch sehr beschränkt) erscheint die Honorarforderung als über dem gebotenen Aufwand liegend. Der gel- tend gemachte Zeitaufwand von 19 Stunden ist deutlich überhöht. Die Entschädi- gung der Beschuldigten 1 für die Aufwendungen von Rechtsanwalt B.________ im Beschwerdeverfahren (Aktenstudium, Verfassen der neunseitigen Stellungnahme, Rechtsabklärungen, Kenntnisnahme vom Schriftenwechsel, Telefonate, E-Mail- Korrespondenz) wird daher auf pauschal CHF 2'500.00 festgesetzt. 6.3.3 Der private Verteidiger des Beschuldigten 2, Rechtsanwalt D.________, macht für das Beschwerdeverfahren mit Honorarnote vom 29. Juli 2025 einen Aufwand von CHF 3'987.60 (CHF 3'480.00 zzgl. Auslagen von CHF 208.80 und MWST von CHF 298.80) geltend. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (un- terdurchschnittlich), des Aktenumfangs (unterdurchschnittlich) sowie der Schwie- rigkeit des Prozesses (unterdurchschnittlich, zumal thematisch sehr beschränkt) erscheint die Honorarforderung als über dem gebotenen Aufwand liegend. Der gel- tend gemachte Zeitaufwand von über elf Stunden ist überhöht. Die Entschädigung des Beschuldigten 2 für die Aufwendungen von Rechtsanwalt D.________ im Be- schwerdeverfahren (Aktenstudium, Verfassen der siebenseitigen Stellungnahme, Rechtsabklärungen, Kenntnisnahme vom Schriftenwechsel, Telefonate, E-Mail- Korrespondenz) wird daher auf pauschal CHF 2'500.00 festgesetzt. 6.3.4 Infolge des teilweisen Obsiegens und der teilweisen Kassation erhalten die Be- schuldigten eine volle Entschädigung. Bei Offizialdelikten trägt der Kanton die Ent- schädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Personen im Rechtsmittelverfahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung erhebt. Geht es demgegenüber um Antragsdelikte, wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Im hier vorliegen- den Beschwerdeverfahren galt es, die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme von Offizialdelikten (Amtsanmassung gemäss Art. 287 StGB, Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB und Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB) zu beurtei- len. Die Entschädigungen der Beschuldigten 1 und 2 werden daher durch den Kan- ton Bern ausgerichtet. Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung ausschliesslich der 13 Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft (Art. 329 Abs. 3 StPO). 14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung BM 24 42623 / 42538 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 28. Oktober 2024 wird insoweit aufgehoben, als das Verfahren wegen Urkundenfälschung im Amt nicht an die Hand genommen wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden im Um- fang von CHF 700.00 dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Restanz von CHF 300.00 trägt der Kanton Bern. 3. Die Entschädigung der Beschuldigten 1 wird auf CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet. 4. Die Entschädigung des Beschuldigten 2 wird auf CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und Rechtsanwalt D.________ ausgerichtet. 5. Darüber hinaus werden keine Entschädigungen gesprochen. 6. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt J.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 15. August 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Cathrein Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung 15 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 16