9. Gestützt auf das Ausgeführte ergibt sich, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 2. Februar 2025, verlängert hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.