Weiter sind keine milderen Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO zu erkennen, welche die bestehende erhebliche Fluchtgefahr hinreichend zu bannen vermögen. Die vom amtlichen Verteidiger beispielhaft genannten Ersatzmassnahmen wie Electronic Monitoring, Schriftensperre, regelmässige Meldung bei der Staatsanwaltschaft etc. genügen offensichtlich nicht, der vorliegend ausgeprägten Fluchtgefahr genügend zu begegnen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1 mit Hinweisen, wonach Ersatzmassnahmen für Haft zwar geeignet sein können, einer gewissen, niederschwelligen Fluchtneigung Rechnung