Abklärungen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers, insbesondere zu dessen Verschuldung, auch im Ausland]; allfällige erneute Einvernahme des Beschwerdeführers zwecks Konfrontation mit den Resultaten der Mobiltelefonauswertung und den Abklärungen zu seinen finanziellen Verhältnissen; laufende Abklärungen zum deliktischen Leumund des Beschwerdeführers; allenfalls weitere, aus den Ermittlungsergebnissen resultierende Untersuchungshandlungen; Erstellung des Anzeigerapports; Gewährung der Frist gemäss Art. 318 StPO und allfällige Bearbeitung von Beweisanträgen; Anklageerhebung beim Gericht) als verhältnismässig.