Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr) droht noch keine Überhaft. Die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate erscheint zudem angesichts der noch geplanten Ermittlungshandlungen (vgl. S. 6 des Haftverlängerungsantrags vom 28. Oktober 2024 sowie S. 4 der delegierten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 19. November 2024 [abschliessende Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers; Abklärungen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers, insbesondere zu dessen Verschuldung, auch im Ausland];