Einschliesslich der angefochtenen Haftverlängerung beläuft sich die Haftdauer auf sechs Monate. Mit Blick auf die im Ausland offensichtlich bestehenden Vorstrafen wegen Mordes und Urkundenfälschung und die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Straftat der Erpressung, evtl. qualifiziert begangen, sowie die diesbezügliche im Verurteilungsfall zu erwartende Strafe (Art. 156 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]; Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre resp. Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 Ziff. 2 StGB; Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr) droht noch keine Überhaft.