Eine Landesverweisung liegt durchaus im Bereich des Möglichen. Der Beschwerdeführer ist EU-Bürger, weshalb zu prüfen sein wird, ob allenfalls das Freizügigkeitsabkommen (FZA) einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 481 vom 5. Dezember 2023 E. 6.1.2;