Z. 219 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme von D.________ vom 8. August 2024, wonach sie die letzten drei Jahre immer in Kroatien gewesen seien). Im Weiteren gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er das vom Opfer erhältlich gemachte Geld für einen Wohnungskauf bzw. -bau in Kroatien habe ausgeben wollen (vgl. Z. 135 f., 162 f., 229 des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 3. August 2024; Z. 116 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 29. Oktober 2024). Die fehlende Verankerung des Beschwerdeführers in der Schweiz mit gleichzeitigen Bezugspunkten