des Protokolls der Hafteröffnung vom 5. August 2024). Soweit in den abschliessenden Bemerkungen auf telefonische Bemühungen verwiesen wird, hätte er auch diese konkretisieren können, um seinen effektiven Willen zu Arbeitsbemühungen zu untermauern. Zugleich hat der Beschwerdeführer nebst dem Umstand, dass er in Kroatien geboren und in Kroatien und Bosnien- Herzegowina aufgewachsen ist, Bezugspunkte im Ausland. So hat er eine Schwester in R.________ (Ortschaft), bei welcher er auch schon gelebt hat und mit welcher er regelmässigen Kontakt pflegt (vgl. Z. 102 f. des Protokoll der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 3. August 2024;