Soweit der Verteidiger vorbringt, der Beschwerdeführer habe nach Arbeit gesucht, ist ihm entgegenzuhalten, dass keine Bewerbungen eingereicht wurden, die diese Behauptung belegten. Ein solcher Nachweis wäre möglich gewesen, zumal in der Stellungnahme des Beschwerdeführers an das Zwangsmassnahmengericht vom 1. November 2024 (S. 5) geltend gemacht wurde, dass er sich seit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses um eine neue Arbeitsstelle bemühe (vgl. ähnlich Z. 340 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 5. August 2024).