und dem Beschwerdeführer im Regionalgefängnis stattgefundenen überwachten Besuch. Soweit der Beschwerdeführer dafürhält, der Berichtsrapport vom 25. Oktober 2024 sei nicht verwertbar, da die Teilnahmerechte der Verteidigung missachtet worden seien (vgl. S. 11 der Beschwerde), verkennt er, dass es sich hierbei offensichtlich nicht um eine formelle Einvernahme handelt. Der Berichtsrapport erscheint bei einer summarischen Prüfung demnach nicht als offensichtlich unverwertbar, weshalb er im vorliegenden Haftbeschwerdeverfahren zurzeit berücksichtigt werden kann. Aus der Aktennotiz betreffend den am 19. November 2024 stattgefundenen überwachten Besuch erhellt, dass D.________ offenbar