Der Beschwerdeführer befand sich am 4. August 2024 bereits in Haft, weshalb darauf zu schliessen ist, dass die Meldung nicht von ihm vorgenommen worden ist. Vielmehr teilt die Beschwerdekammer in Strafsachen die Auffassung der Staatsanwaltschaft in der delegierten Stellungnahme vom 19. November 2024 (S. 4), wonach sich daraus folgern lässt, dass D.________ jedenfalls nicht plant, den gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer weiterzuführen. In dieses Bild passt der aktuelle Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern