Seit Dezember 2019 wohnt(e) der Beschwerdeführer bei seiner Partnerin D.________. Gemäss Gemeinderegister des Kantons Bern (GERES) besitzt der Beschwerdeführer seit dem 4. August 2024 indes eine Zustelladresse in Burgdorf an der Adresse seines volljährigen Sohnes O.________. Der Beschwerdeführer befand sich am 4. August 2024 bereits in Haft, weshalb darauf zu schliessen ist, dass die Meldung nicht von ihm vorgenommen worden ist.