vgl. auch Z. 209 des Protokolls der delegierten Einvernahme von D.________ vom 8. August 2024, wonach der Beschwerdeführer in Deutschland beim Schwager einmal «schwarz» gearbeitet habe). Dementsprechend klein ist das Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in der Schweiz. Er hat in Meiringen zwei Verwandte (Cousins bzw. Cousinen). Sonst habe er nicht so richtige Freunde, eher so Bekannte (vgl. Z. 99 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 5. August 2024). Seit Dezember 2019 wohnt(e) der Beschwerdeführer bei seiner Partnerin D.___