Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohnund Arbeitsverhältnisse dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). 7.2 Mit dem Zwangsmassnahmengericht ist eine Fluchtgefahr zu bejahen. Der 56- jährige Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsangehöriger mit einer Aufenthaltsbewilligung B. Er ist weitgehend mittellos resp.