bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Begründung der Wiederholungsgefahr aus Gründen der öffentlichen Sicherheit ausnahmsweise genügt, wenn nur eine oder sogar gar keine Vortat vorliegt (BGE 146 IV 326 E. 3.1, 143 IV 9 E. 2.3.1, 137 IV 13 E. 3 f.; je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2024 E. 4.2.1, 1B_195/2023 vom 27. April 2023 E. 2.2). Die Wiederholungsgefahr ist damit mangels zureichender Vortaten zu verneinen. Die Voraussetzungen für eine qualifizierte Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis StPO sind vorliegend nicht gegeben.