Auch unter Berücksichtigung des Mordes verbleibt es aber bei einer Vortat, was zur Begründung der einfachen Wiederholungsgefahr hier nicht ausreicht (vgl. E. 6.3 hiervor). Es wurde von der Staatsanwaltschaft und dem Zwangsmassnahmengericht nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich, dass gestützt auf das inkriminierte Ereignis (Erpressung, evtl. qualifiziert begangen, wobei eine Waffe «lediglich» gezeigt, indes nicht weiter eingesetzt wurde und auch keine anderweitige schwere Gewalt angewandt worden sein soll) von einem besonders schweren Gewaltdelikt ausgegangen werden muss, betreffend welchem es im Sinne der