34 EMRK, wonach der Individualbeschwerde gemäss Art. 34 EMRK keine aufschiebende Wirkung zukommt; dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine vorläufige Massnahme im Sinne von Art. 39 der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [VerfO; SR 0.101.2] angeordnet hat, wird erst gar nicht geltend gemacht). Das Auslieferungsersuchen von Bosnien- Herzegowina vom 1. November 2024 indiziert zudem, dass eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt, zumal sich der Beschwerdeführer offenbar bereits im Strafvollzug befand. Die Verurteilung wegen Mordes kann folglich als Vortat herangezogen werden.