Soweit der Beschwerdeführer in der delegierten Einvernahme vom 29. Oktober 2024 sinngemäss geltend macht, es liege noch keine rechtskräftige Verurteilung vor, da noch ein Verfahren in Strassburg hängig sei (vgl. Z. 135 f. des Protokolls), wurde demgegenüber in der Beschwerde (S. 9) ausgeführt, dass nicht klar sei, ob in der Interpolmeldung vom 12. September 2024 tatsächlich alle massgeblichen Umstände angegeben worden seien, wie z.B. ob diesbezüglich eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hängig sei. Diese Ausführungen muten seltsam an, zumal es dem Be-